§ 158 Risikobeurteilung
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE1. | Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen,
dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine
geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die
Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden. Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und
Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigterdie Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße
Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
einschließt; die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die
damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln; die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher
Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres
Eintretens; die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung
gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist; die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von
Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in
der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern.
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Nach dem allgemeinen Grundsatz 2 gelten die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen nur dann, wenn von der betreffenden Maschine die entsprechende Gefährdung ausgeht. Um diese Gefährdungen unter
Berücksichtigung aller vorhersehbaren Lebensphasen zu ermitteln, muss der
Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass eine Risikobeurteilung
entsprechend dem iterativen Verfahren erfolgt, das im allgemeinen Grundsatz 1
beschrieben ist. Zu den Begriffen „Gefährdung“ und „Risiko“ –
siehe § 164:
Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe a und § 168: Anmerkungen zu
Nummer 1.1.1 Buchstabe e.
Die Risikobeurteilung kann vom Hersteller selbst, von seinem Bevollmächtigten
oder von einer anderen in deren Namen handelnden Person durchgeführt werden.
Wird die Risikobeurteilung von einer anderen Person im Namen des Herstellers
durchgeführt, bleibt der Hersteller für die Risikobeurteilung und für die Umsetzung
der erforderlichen Schutzmaßnahmen während der Konstruktion und des Baus der
Maschine verantwortlich –
siehe § 78 bis § 81: Anmerkungen zu Artikel 2
Buchstabe i und § 83 und § 84: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j.
Der zweite Satz in Absatz 1 des allgemeinen Grundsatzes 1 besagt, dass die
Maschine dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung
konstruiert und gebaut werden muss. Die Risikobeurteilung wird als ein iteratives
Verfahren beschrieben, da jede Maßnahme zur Minderung eines Risikos, die für
eine bestimmte Gefährdung vorgesehen ist, darauf zu überprüfen ist, ob sie
angemessen ist und keine neuen Gefährdungen hervorruft. Ist dies nicht der Fall,
ist das Verfahren erneut durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Prozess der
Risikobeurteilung parallel zum Entwicklungsprozess der Maschine durchgeführt
werden muss.
Der letzte Aufzählungspunkt in Absatz 2 unterstreicht, dass den Maßnahmen zur
Minderung der Risiken, die für die ermittelten Gefährdungen vorgesehen sind,
eine Rangfolge nach den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit zu geben
ist –
siehe § 174: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe b.
In der Norm EN ISO 14121-1 (Typ-A-Norm) werden die allgemeinen Leitsätze für
die Risikobeurteilung von Maschinen erläutert.
102) (Anmerkung des Übersetzers: in
2011 abgelöst durch EN ISO 12100103))