„Maschine“
eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;
„auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der
Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren
Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu
ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein
Werkzeug ist;
„Sicherheitsbauteil“ ein Bauteil,
das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
gesondert in Verkehr gebracht wird,
dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.
Eine nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile ist in
Anhang V enthalten.
„Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes
Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last
ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an
der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist,
ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert
in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten
auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;
„Ketten, Seile und Gurte“ für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen
oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte
Ketten, Seile und Gurte;
„abnehmbare Gelenkwelle“ ein abnehmbares Bauteil zur
Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine
und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager
beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen
mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist
diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen;
„unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine
Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte
Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine
unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine
ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere
unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut
oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen
mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;
„Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige
Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen
Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren
Vertrieb oder ihre Benutzung;
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die eine
von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige
Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung
der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen
unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für
den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller
im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert,
wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von
dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige
Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller
betrachtet;
„Bevollmächtigter“ jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche
oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich
dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder
einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit
dieser Richtlinie verbunden sind;
„Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung
einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in
der Gemeinschaft;
„harmonisierte Norm“ eine nicht verbindliche technische
Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation,
nämlich dem Europäischen Komitee für Normung
(CEN), dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische
Normung (Cenelec) oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen
(ETSI), aufgrund eines Auftrags der
Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft
4) festgelegten Verfahren
angenommen wurde;
„grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“
verbindliche Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von
unter diese Richtlinie fallenden Produkten, um ein hohes Maß an
Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls
von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, an Schutz der
Umwelt zu gewährleisten.
Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
sind in
Anhang I angegeben. Die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der
Umwelt sind nur auf die in
Abschnitt 2.4 dieses Anhangs genannten
Maschinen anwendbar.