B Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen
In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der speziellen technischen Unterlagen beschrieben. Anhand dieser
Unterlagen muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen dieser Richtlinie gelten und ob diese
eingehalten werden. Sie müssen sich, soweit es für die Beurteilung der Übereinstimmung mit den angewandten
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und
die Funktionsweise der unvollständigen Maschine erstrecken. Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren
Gemeinschaftssprachen abgefasst sein.
Sie umfassen:
eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:
eine Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise,
vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die
für die Überprüfung der Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies
schließt ein:
i) | eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die angewandt wurden
und eingehalten werden, |
ii) | eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen
Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der Restrisiken, |
iii) | die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen
erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, |
iv) | alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer
Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden, |
v) | ein Exemplar der Montageanleitung für die unvollständige Maschine; |
bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung
aller gefertigten unvollständigen Maschinen mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.
Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen oder an der unvollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche
durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die unvollständige Maschine aufgrund ihrer Konzeption
oder Bauart sicher zusammengebaut und benutzt werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden
zu den technischen Unterlagen genommen.
Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine – bzw. bei
Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit – mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten
und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen. Sie müssen sich nicht unbedingt im
Gebiet der Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Die in der Einbauerklärung
benannte Person muss die Unterlagen jedoch zusammenstellen und der zuständigen Behörde vorlegen können.
Werden die speziellen technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen
nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der unvollständigen Maschine
mit den angewandten und bescheinigten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln.