6.4.3 Zugang zum Lastträger
Die trennenden Schutzeinrichtungen an den Haltestellen und auf dem Lastträger müssen so konstruiert und
gebaut sein, dass unter Berücksichtigung der absehbaren Bandbreite der zu befördernden Güter und Personen
ein sicherer Übergang vom und zum Lastträger gewährleistet ist.