4.3.1 Ketten, Seile und Gurte
Jeder Strang einer Kette, eines Seils oder eines Gurtes, der nicht Teil einer Baugruppe ist, muss eine Kennzeichnung
oder, falls dies nicht möglich ist, ein Schild oder einen nicht entfernbaren Ring mit dem Namen
und der Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und der Kennung der entsprechenden Erklärung
tragen.
Diese Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
die Beschreibung der Kette, des Seils oder des Gurtes mit folgenden Angaben:
Angabe der verwendeten Prüfmethode;
maximale Tragfähigkeit der Kette, des Seils oder des Gurtes. Es kann auch eine Spanne von Werten in
Abhängigkeit vom vorgesehenen Einsatz angegeben werden.