Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die in
Nummer 1.3.1 vorgeschriebene Standsicherheit
sowohl im Betrieb als auch außer Betrieb und in allen Phasen des Transports, der Montage und der Demontage
sowie bei absehbarem Ausfall von Bauteilen und auch bei den gemäß der Betriebsanleitung durchgeführten
Prüfungen gewahrt bleibt. Zu diesem Zweck muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die entsprechenden
Überprüfungsmethoden anwenden.