Dies wird erreicht, wenn Lösemitteldurchlauftrockner
ohne Drosselklappen in der Zu- und Abluft mit dem nach Anhang 1 ermittelten Mindestabluft-Volumenstrom betrieben werden, mit Drosselklappen in der Zu- und Abluft und nicht verschließbaren Restöffnungen, z. B. Bypass bzw. Drosselklappenkonstruktion derart, dass der Leitungsquerschnitt sich nicht völlig verschließen lässt, nur so betrieben werden können, dass der nach Anhang 1 ermittelte Mindestabluft-Volumenstrom bei voll zugefahrenen Drosselklappen sichergestellt ist, mit Drosselklappen in der Zu- und Abluft ohne Restöffnungen (völlig verschließbare Restöffnungen ohne Bypass) durch eine Gaswarneinrichtung nach Abschnitt 4.2.8 überwacht werden.Die höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration wird nicht überschritten, wenn bei Lösemitteldurchlauftrocknern an Offsetmaschinen,
die mit Waschanlagen ausgerüstet sind, die Lösemittelmengen, die sowohl aus der Druckfarbe als auch aus dem Reinigungsvorgang (mit Waschanlage) in den Lösemitteldurchlauftrockner gelangen, bei der Berechnung berücksichtigt werden, mit mehreren Lösemitteldurchlauftrockner-Sektionen unter verschiedenen Produktionsbedingungen das unterschiedliche Verhalten der in den Druckfarben enthaltenen Lösemittel und der beim Waschen und Reinigen benutzten Lösemittel berücksichtigt wird.
Siehe auch Abschnitt 4.2.8.2.
Strömungswächter sind z. B. Windfahnenrelais, Staudruckmesser.