12.1 Atemschutz (127)
Besteht die Gefahr des Einatmens von Isocyanaten oder weiteren bei der
PU-Herstellung verwendeten Gefahrstoffen, sind geeignete Atemschutzgeräte
bereitzustellen und zu benutzen. Die Bereitstellung und Benutzung
muss erfolgen, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
oder Biologische
Grenzwerte (BGW) nicht eingehalten werden können. Die Gefahr des Einatmens
dieser Stoffe in gefährlichen Konzentrationen besteht, z. B. bei der
Beschichtung größerer Flächen, auch im Freien, häufig auch bei Arbeiten
mit PU-Beschichtungsstoffen sowie bei Probenahme, Reparaturarbeiten
und bei unkontrollierten Betriebszuständen.
(28) (52) (53)Atemschutzgeräte werden nach ihrer Wirkungsweise in
Geeignete Filtergeräte sind:
Gasfilter (Schadstoffe liegen nur gasförmig vor)
Filtertyp A, Kennfarbe braun, oder auch
Filtertyp B, Kennfarbe grau
Partikelfilter (Schadstoffe liegen nur als feste oder flüssige Aerosole vor):
Kombinationsfilter (Schadstoffe liegen sowohl gasförmig als auch als
feste oder flüssige Aerosole vor):
A P2 oder A P3, Kennfarbe braun/weiß, oder auch
B P2 oder B P3, Kennfarbe grau/weiß
jeweils als filtrierende Halbmaske, oder in Verbindung mit einer Halb- oder
Vollmaske.
Die Einsatzgrenzen der jeweiligen Filter in Verbindung mit dem verwendeten
Atemanschluss sind zu beachten.
Die Herstellerangaben in den Sicherheitsdatenblättern sind zu berücksichtigen.
Es ist zu beachten, dass die Filter durch Aerosole schnell verstopfen können.
Die verwendeten Filter müssen spätestens nach Ablauf der vorgesehenen
Tragezeit ersetzt werden. Filter, die im benutzten Zustand nicht gelagert
werden dürfen, sind spätestens zum Schichtende zu ersetzen.
Geeignete Isoliergeräte sind:
Schlauchgeräte mit Helm oder Haube
Schlauchgeräte mit Halb- oder Vollmaske
Pressluftatmer mit Vollmaske
Die Einsatzgrenzen der Isoliergeräte in Verbindung mit dem verwendeten
Atemanschluss sind zu beachten.
Wenn keine Kenntnisse über die Gefahrstoff- und Sauerstoffkonzentrationen
in der Umgebungsatmosphäre vorliegen, sind grundsätzlich Isoliergeräte
mit einer Vollmaske und Lungenautomat zu verwenden.
Bei Arbeiten mit PU-Beschichtungsstoffen in engen oder schlecht belüfteten
Räumen, Tanks, Kesseln und anderen Behältern darf nur mit Isoliergeräten
gearbeitet werden.
Da das Tragen von Atemschutzgeräten (abhängig vom Gerätetyp) in der
Regel eine körperliche Belastung darstellt, gibt die
DGUV Regel 112-190
„Benutzung von Atemschutzgeräten“ Tragezeitbegrenzungen vor. Als Anhaltspunkt
kann davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen einer
Tragezeitbegrenzung auch eine arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend
der Einteilung nach Arbeitsmedizinischer Regel
AMR 14.2 angeboten
oder veranlasst werden muss.
(127) (14)Gebläsefiltergeräte mit einer Haube mit einem Gesamtgewicht unter 3 kg
sind keiner Tragezeitbegrenzung unterworfen. Deshalb sind derartige Filtergeräte
wo möglich zu bevorzugen.
Atemschutzgeräte sind außerhalb der gefährdeten Bereiche, jedoch für
die Beschäftigten schnell erreichbar, aufzubewahren.