11.5 Kennzeichnungspflichten
Werden gefährliche Stoffe und Gemische in den Verkehr gebracht, ist die
Verpackung nach der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)
zu kennzeichnen.
(2)Sichtbar verlegte Rohrleitungen sind in ausreichender Häufigkeit und gut
sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrträchtigen Stellen, z. B. Schieber,
Anschlussstellen, zu kennzeichnen. Behälter sind eindeutig, deutlich
erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen, wenn durch Inhalt, Temperatur
oder durch Verwechseln Gefahren entstehen können.
Die Kennzeichnung, auch von Abfällen und beim innerbetrieblichen
Transport, regelt die
TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen“ (siehe auch
Abbildung 15).
(29) (101)Aufgrund der langjährigen bewährten Praxis zur Vermeidung von Verwechslungen
sind Anlagenteile, Rohrleitungen, Schläuche usw. für Isocyanate
rot und für Polyole blau oder in einer von Rot deutlich unterscheidbaren
Farbe zu kennzeichnen (siehe z. B.
Abbildungen 10,
14 und
15).
Abbildung 15: Kennzeichnung Isocyanat-Leitung mit Angabe der
Durchflussrichtung
