11.1 Betriebsanweisungen und Unterweisung
der Beschäftigten (28) (43)
Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1,
2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind,
dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen
ausgeführt werden.
(28) § 8 Abs. 7Die Beschäftigten müssen deshalb auf mögliche Gefährdungen bei Tätigkeiten
mit Isocyanaten und weiteren bei der PU-Herstellung verwendeten
Gefahrstoffe aufmerksam gemacht und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen
eingehend unterrichtet werden. Teil der Unterweisung ist zudem
eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.
(28) §
14 Abs. 2
(12)Grundlage für die Unterweisung ist die arbeitsbereichs- und stoffbezogene
Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung. Sie muss genaue Angaben
über die im Einzelfall für Mensch und Umwelt möglichen Gefahren
sowie die zu deren Abwehr erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
enthalten. Auf die sachgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle, das Verhalten im Gefahrenfall und Erste-Hilfe-Maßnahmen ist ebenfalls
einzugehen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und
Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte, möglichst
in Arbeitsplatznähe, bekanntzumachen. Die Betriebsanweisung
muss jederzeit für die Beschäftigten einsehbar sein.
Abbildung 14:
Betriebsanweisung
an einem Isocyanat-Tank

Hilfestellung für die Erstellung von Betriebsanweisungen gibt die
DGUV
Information 213-051 „Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
(Merkblatt
A 010 der BG RCI).
(80)Entwürfe für Betriebsanweisungen können, z. B. bei GisChem oder WINGIS
oder den zuständigen Unfallversicherungsträgern, abgerufen werden.
(158) (168)
(169)Die Unterweisungen müssen vor Beginn der Beschäftigung und danach
mindestens einmal jährlich (bei Jugendlichen zweimal im Jahr) mündlich
und arbeitsplatzbezogen auf Basis der Betriebsanweisungen erfolgen. Inhalt
und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von
den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der
Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
(86)
(9) (75) (123)
(61)Es kann erforderlich sein, die Unterweisung durch praktische Vorführung
einzelner Maßnahmen vor Ort und durch Einüben seitens der Beschäftigten
unter fachkundiger Anleitung zu ergänzen, z. B. durch Anlegen
von Schutzanzügen, von Atemschutzgeräten, durch Übungen für den
Schadensfall und Feuerlöschübungen. Weiterhin kann eine eingehende
Arbeits- und Sicherheitsabsprache vor Ort erforderlich sein. Sinnvoll ist
auch eine Erfolgskontrolle, z. B. durch Beantworten eines arbeitsplatzbezogenen
Fragebogens.
(70) (75) (123)
(119)Betriebsanweisungen und Unterweisungen sind auch bei Tätigkeiten mit
kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, z. B. Extrudern und Farbwalzwerken, erforderlich.
Die Isocyanathersteller haben Trainingsprogramme für den sicheren Umgang
und Informationen zu Gefahren von Isocyanaten entwickelt. Diese
Materialien können im Internet in jeder EU-Sprache abgerufen werden.
Sie sind zur Durchführung von Unterweisungen geeignet und online verfügbar
unter isopa.org als „Walk the Talk“ (für aromatische Isocyanate wie MDI und TDI) und alipa.org als „We care that you care“ (für aliphatische
Isocyanate wie HDI und IPDI) zu finden.
(177) (178)Ein Foliensatz für Unterweisungen mit dem Schwerpunkt einer möglichen
Sensibilisierung durch Isocyanate ist im Praxishilfe-Ordner „Aus Berufskrankheiten
lernen“ der BG RCI enthalten.
(118)