11.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge (10)
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme,
um Beeinträchtigungen der Gesundheit rechtzeitig zu erkennen und
ihnen vorbeugen zu können. Sie ergänzt die getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet eine individuelle arbeitsmedizinische
Aufklärung und Beratung der Beschäftigten sowie ein ärztliches
Beratungsgespräch mit Anamnese, einschließlich Arbeitsanamnese.
Körperliche und klinische Untersuchungen erfolgen nach ärztlichem
Ermessen, sofern der oder die Beschäftigte diese nicht ablehnt.
Mit der Durchführung können Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen
oder Ärzte und Ärztinnen mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
beauftragt werden. Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung legt Anlässe
für die arbeitsmedizinische Vorsorge fest, die in den Anhängen der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt
sind. In der arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich die Beschäftigten
zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und Gesundheit informieren
und beraten lassen. Als Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge
werden Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge, Wunschvorsorge und nachgehende
Vorsorge unterschieden.
Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten ist mindestens eine
arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge erforderlich, wenn ein Hautkontakt
nicht ausgeschlossen werden kann oder auch eine Luftkonzentration
von 0,05 mg/m3 unterschritten oder erreicht wird. Wenn ein regelmäßiger
Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration
von 0,05 mg/m3 überschritten wird, ist arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge
zu veranlassen.
Mit den Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen stellt die
DGUV den Betriebsärzten und Betriebsärztinnen eine Arbeitshilfe zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge zur Verfügung. Die DGUV-Grundsätze beschreiben
für bestimmte Einwirkungen oder Gefährdungen den existierenden
Stand der Arbeitsmedizin und Wissenschaft als Basis für die
Beratung und Untersuchung. Sie sind Empfehlungen, die nicht rechtsverbindlich
sind. Die Entscheidung, wie die Vorsorge durchgeführt wird, obliegt
der Ärztin oder dem Arzt. Der Grundsatz G 27 „Isocyanate“ gibt Anhaltspunkte
für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um Erkrankungen,
die durch Isocyanate entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu
erkennen.
(157)Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist gegebenenfalls das Tragen von
Atemschutzgeräten erforderlich. Nach der
ArbMedVV Anhang Teil 4 ist bei
Verwendung von Atemschutzgeräten der Gerätegruppe 1 Angebotsvorsorge
anzubieten (z. B. anhand G 26 „Atemschutzgeräte“), bei den Gerätegruppen
2 und 3 ist Pflichtvorsorge zu veranlassen. Gebläseunterstützte
Atemschutzhauben unter 3 kg Gewicht sind keiner Gerätegruppe zuzuordnen,
für sie ist keine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich.
(14)Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen
über mehr als 2 Stunden am Tag notwendig ist
(Feuchtarbeit), ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge,
z. B. anhand G 24 „Hauterkrankungen mit Ausnahme von Hautkrebs“).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist
arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen.
Weitere Informationen beantwortet die Schrift aus der kurz & bündig-Reihe
der BG RCI
KB 011-1 „Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV –
Teil 1: Grundlagen und Hinweise zur Durchführung“.
(93)Bei der Auswahl der Vorsorge unterstützt die kurz & bündig-Schrift
KB 011-2 „Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV – Teil 2: Ermittlung
der Vorsorgeanlässe“.
(94)