Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen
der Kategorien 1A oder 1B, bei denen die Gefährdungsbeurteilung
eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt,
ist ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen,
die diese Tätigkeiten ausüben.
In dem Verzeichnis sind auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben,
der die Beschäftigten ausgesetzt waren oder sind. Weiterhin
besteht die Pflicht, das Verzeichnis 40 Jahre aufzubewahren und den Beschäftigten
bei Ausscheiden aus dem Betrieb oder auf Verlangen einen
ihre Person betreffenden Auszug auszuhändigen. Die Details dazu sind in
der
TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden
oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A
oder 1B“ konkretisiert.
(35)Das Expositionsverzeichnis kann mit Einverständnis der Beschäftigten
mittels der Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden
Stoffen exponierter Beschäftigter – Zentrale Expositionsdatenbank
(ZED),
zed.dguv.de – geführt werden. Diese ist ein kostenloses, freiwilliges
Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur
Erfüllung der Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht nach
Gefahrstoffverordnung.
(166)In Hinblick auf die Polyurethanherstellung sind z. B. die Beschäftigten in
das Expositionsverzeichnis aufzunehmen, die bei Tätigkeiten MDA und
TDA exponiert sind (krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1B).