2.3 Wie sind gefährliche Güter verpackt?
Verpackungen für gefährliche Güter können z. B. Fässer, Kanister, Dosen oder
auch so genannte zusammengesetzte Verpackungen sein.
Abbildung 4: Kunststoffkanister mit Gefahrgut

Von zusammengesetzten Verpackungen spricht man, wenn innere Verpackungen
(z. B. Flaschen, Dosen, Tüten) in eine äußere Verpackung (z. B. Karton, Fass) gesetzt
werden.
Abbildung 5: Zusammengesetzte Verpackung (z. B. bei begrenzter Menge)

Innenverpackungen werden nicht nach dem Gefahrgutrecht, sondern
nach dem Chemikalienrecht gekennzeichnet – u. a. mit der chemischen
Bezeichnung des Inhalts sowie Gefahrensymbolen und -bezeichnungen.
Die Kennzeichnungen nach Gefahrgutrecht und Chemikalienrecht unterscheiden
sich, da mit den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen unterschiedliche
Schutzziele (siehe
Abschnitt 2.1) verfolgt werden.
Gefahrgutverpackungen müssen besonders sicher sein, da sie Belastungen,
die während der Beförderung auftreten (Stöße, Vibration, Feuchtigkeit,
Temperatur- und Druckänderungen) standhalten müssen. Sie werden
vom Verpackungshersteller mit einem Bauartzulassungskennzeichen
(UN-Codierung), siehe
Abbildung 6, auf der Verpackung versehen, das bestätigt,
dass die Verpackung der von der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (BAM) zugelassenen Bauart entspricht und die im
Zulassungsschein genannten Bedingungen erfüllt sind.
Bei Anwendung von Freistellungs- und Kleinmengenregelungen ist die
Verwendung bauartgeprüfter Verpackungen nicht erforderlich – Ausnahme:
„1000-Punkte-Regelung“! Näheres hierzu siehe
Abschnitt 3.
Abbildung 6: Bauartzulassungskennzeichen (UN-Codierung)

Die Verpackungen müssen gemäß den Herstellerangaben verschlossen
werden, um sicher zu stellen, dass kein Inhalt austritt.
Es ist empfehlenswert, einen Stoff so lange als Gefahrgut zu behandeln,
bis gegenteilige Informationen vorliegen (z. B. anhand des Sicherheitsdatenblattes,
Rückfragen beim Hersteller; häufig ist auch die gefahrgutrechtliche
Klassifizierung auf dem Gefahrstoffetikett vermerkt).
Werden mehrere/verschiedene Versandstücke zusammen in eine Kiste/Verschlag/folierte Palette gepackt, um diese einfacher zu handhaben
und zu verladen, dann bezeichnet man diese als Umverpackungen. Umverpackungen
sind in der Regel nicht bauartgeprüft. Sie werden mit dem
Begriff „Umverpackung“ und allen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen,
die außen nicht sichtbar sind.
Leere Verpackungen, die mit gefährlichen Gütern verunreinigt sind, gelten
ebenfalls als Gefahrgut. Sie müssen so verschlossen, undurchlässig
und mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand
(zu möglichen Freistellungen siehe
Kapitel 3).