2.1 Was sind gefährliche Güter?
Gefährliche Güter sind ganz alltägliche Dinge, wie z. B. Haarspray, Haushaltsreiniger,
Sprühsahne und Brennspiritus, aber auch Lithiumbatterien.
Nach dem
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)1) sind gefährliche
Güter „Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften
oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,
für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere
und Sachen ausgehen können“. In den Gefahrgutvorschriften
2) für die einzelnen
Verkehrsträger (Straße, Schiene, Wasser, Luft) ist festgelegt, welche Güter
mit gefährlichen Eigenschaften befördert werden dürfen.
Abgrenzung zum Chemikalienrecht
Das
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und das
Chemikaliengesetz
(ChemG)3) verfolgen unterschiedliche Schutzziele:
Bei der Beförderung stehen die akuten Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt
im Vordergrund (z. B. die akute Giftigkeit oder Ätzwirkung eines Stoffs). Es werden
insbesondere starke Wirkungen bei einmaliger Freisetzung betrachtet, die
sich z. B. bei einem Unfall auswirken können.
Beim Herstellen, Inverkehrbringen und beim Verwenden von Gefahrstoffen (Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen) werden neben den akuten Wirkungen auch chronische
Wirkungen (z. B. die krebserzeugende Wirkung) und schwächere Auswirkungen
(z. B. eine Hautreizung) bewertet.
Aufgrund der unterschiedlichen Schutzziele können sich auch die Einstufungskriterien
und die Grenzwerte unterscheiden.
Gefährliche Güter werden in
Gefahrklassen unterteilt.
Anhang 2 gibt eine Übersicht
über die verschiedenen Gefahrklassen und nennt Beispiele.