14.1 UN-Nummer Hier ist die UN-Nummer angegeben, der das Gefahrgut zugeordnet ist. Die UN-Nummer
ist eine vierstellige Zahl, mit der eine eindeutige Zuordnung als Gefahrgut
erfolgt. Die vollständige Liste aller UN-Nummern kann der Tabelle A im Kapitel 3.2 ADR5) entnommen werden. Mit der UN-Nummer wird das Versandstück
bei regulärem Gefahrguttransport und bei Anwenden der 1000-Punkte-Regelung
gekennzeichnet. 14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung Hier ist die offizielle Benennung des Gefahrgutes nach ADR/RID, IMDG-Code
und ICAO-TI/IATA-DGR6) angegeben. Sie ist im Beförderungspapier als Bezeichnung
des Gefahrgutes zu verwenden. 14.3 Transportgefahrenklassen Hier ist die Gefahrenklasse nach ADR/RID/ADN/IMDG-Code/ICAO-TI/IATA-DGR angegeben,
der das Gefahrgut zugeordnet ist. Eine Übersicht über die möglichen
Gefahrenklassen gibt Anhang 2. 14.4 Verpackungsgruppe Hier ist die Verpackungsgruppe angegeben. Die römischen Ziffern haben folgende
Bedeutungen:
14.5 Umweltgefahren Kennzeichen umweltgefährdende Stoffe Hier wird informiert, ob das Gefahrgut umweltgefährdend ist und folglich mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (10 x 10 cm groß) gekennzeichnet werden muss. 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender Hier sind Vorsichtsmaßnahmen angegeben. 14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens
73/78 und gemäß IBC-Code7) Diese Information betrifft den Seetransport. |
Inhalte der Unterweisung nach 1.3 ADR | |
Unterweisung in Bezug
auf das allgemeine
Sicherheitsbewusstsein | Vertraut machen mit den allgemeinen Bestimmungen
der Gefahrgutvorschriften |
Aufgabenbezogene
Unterweisung | Aufzeigen der Aufgaben und Verantwortlichkeiten
aufgrund der Vorschriften; sichere Handhabung; bei
Bedarf auch Hinweis auf die für andere Verkehrsträger
(z. B. Luftverkehr) geltenden Vorschriften |
Sicherheitsunterweisung | Informationen über die von den gefährlichen Gütern
ausgehenden Risiken und Gefahren und über Notfallmaßnahmen
beim Be- und Entladen und bei
der Beförderung |