3.4 Begrenzte Mengen gefährlicher Güter
Kleine Mengen gefährlicher Güter können unter erleichterten Bedingungen befördert
werden, wenn sie in zusammengesetzten Verpackungen verpackt und mit
dem Kennzeichen für begrenzte Mengen versehen sind.
Wie ist die Höchstmenge, die befördert werden darf?
Die Höchstmenge des Gefahrgutes je Innenverpackung ist mit der UN-Nummer
des Gefahrgutes den Gefahrgutvorschriften
57) zu entnehmen. Die höchstzulässige
Bruttomasse für die zusammengesetzte Verpackung beträgt 30 kg.
Bei der Verwendung von Trays (z. B. ein Halbkarton mit Innenverpackungen, der
mit Schrumpffolie umwickelt ist) beträgt die höchstzulässige Bruttomasse 20 kg.
Gibt es Anforderungen an die Verpackung?
Es müssen zusammengesetzte Verpackungen verwendet werden, die aus Innenverpackungen
und einer Außenverpackung bestehen, z. B. Flaschen oder Blechdosen
in einem Karton. Die Verpackung muss nicht bauartgeprüft sein, d. h. es ist
keine UN-Codierung erforderlich.
Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ sind zu beachten
58), d. h. die Verpackungen
müssen von guter Qualität und gemäß den Herstellerangaben verschlossen
sein. Außen dürfen keine gefährlichen Rückstände des Gefahrgutes anhaften.
Das Gefahrgut muss mit der Verpackung verträglich sein. Bei der Zusammenpackung
von verschiedenen Gefahrgütern in eine Außenverpackung müssen die
Gefahrgüter untereinander verträglich sein.
Die Zusammenladung von begrenzten Mengen gefährlicher Güter mit allen Arten
von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff ist verboten
59).
Wie wird die Verpackung gekennzeichnet?
Versandstücke mit gefährlichen Gütern in
begrenzten Mengen sind mit der folgenden
Kennzeichnung zu versehen:
Abbildung 19:
Kennzeichen
für begrenzte
Mengen

Die Kennzeichnung muss mindestens 10 x 10 cm groß und leicht erkennbar sein.
Die Mindestbreite der Begrenzungslinien der Raute muss 2 mm betragen. Die
Kennzeichnung muss der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung standhalten
können.
Wenn die Größe des Versandstücks es erfordert, ist eine Verkleinerung der Kennzeichnung
auf bis zu 5 x 5 cm möglich, sofern sie deutlich erkennbar bleibt.
Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe
enthalten, müssen mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet
sein.
Abbildung 20: Ausrichtungspfeile (die rechteckige Abgrenzung um die Pfeile ist optional)

Die Ausrichtungspfeile
(Abbildung 20) müssen auf zwei gegenüberliegenden
senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die Pfeile nach
oben zeigen. Sie müssen so groß sein, dass sie deutlich sichtbar sind.
Was ist bei der Verwendung von Umverpackungen zu beachten?
Wenn Versandstücke in eine undurchsichtige Umverpackung eingesetzt werden
oder mit undurchsichtiger Folie umwickelt werden, muss die Kennzeichnung wiederholt
werden. D. h. die Umverpackung wird mit der Kennzeichnung für begrenzte
Mengen in der Größe 10 x 10 cm und dem Wort „UMVERPACKUNG“ versehen.
Wenn die Versandstücke in der Umverpackung mit Ausrichtungspfeilen versehen
sind, müssen auch auf der Umverpackung an zwei gegenüberliegenden Seiten
Ausrichtungspfeile angebracht werden.
Wird das Fahrzeug gekennzeichnet?
Wenn nicht mehr als 8 t brutto Gefahrgut in begrenzten Mengen befördert wird, ist
keine Fahrzeugkennzeichnung erforderlich.
Weiteres?
Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, jedoch hat der Absender den Beförderer
vor der Beförderung schriftlich über die Bruttomasse der Gefahrgüter
in begrenzten Mengen zu informieren. Weiterhin ist eine gefahrgutrechtliche
Unterweisung (siehe
Abschnitt 2.11) erforderlich, die Ladung ist zu sichern und das Rauchverbot ist
einzuhalten.
Abbildung 21: Beispiel für die Kennzeichnung begrenzter Mengen
