3.3 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter
Kleine Mengen gefährlicher Güter können unter erleichterten Bedingungen befördert
werden, wenn sie in zusammengesetzten Verpackungen verpackt und mit
dem Kennzeichen für freigestellte Mengen versehen sind (siehe
Abbildung 17).
Das Gefahrgut muss korrekt klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sein.
Wie ist die Höchstmenge, die befördert werden darf?
Die Höchstmenge hängt vom Gefahrgut ab und ist den Gefahrgutvorschriften zu
entnehmen. Im
ADR, Kapitel 3.2, Tabelle A ist in Spalte 7b ein alphanumerischer
Code (E0 bis E5) enthalten. Mit diesem Code können die höchstzulässigen Mengen
je Innen- und Außenverpackung in folgender Tabelle abgelesen werden.
Tabelle 1: Zuordnung des alphanumerischen Codes zur höchstzulässigen Menge
Code | Höchstzulässige Nettomenge
je Innenverpackung (für feste Stoffe in Gramm; für flüssige Stoffe und Gase in ml) | Höchstzulässige Nettomenge je Außenverpackung (für feste Stoffe in Gramm; für flüssige
Stoffe und Gase in ml; bei Zusammenpackung
die Summe aus Gramm und ml) |
E 0 | in freigestellten Mengen nicht zugelassen |
E 1 | 30 | 1 000 |
E 2 | 30 | 500 |
E 3 | 30 | 300 |
E 4 | 1 | 500 |
E 5 | 1 | 300 |
Gibt es Anforderungen an die Verpackung?
Es müssen zusammengesetzte Verpackungen verwendet werden, die aus Innenverpackung,
Zwischenverpackung und Außenverpackung bestehen und bestimmten
Anforderungen
55) entsprechen
56).
Beispielsweise müssen sie verschiedene Freifallprüfungen aus 1,8 m Höhe und
Stapeldruckprüfung (3 m gestapelte, identische Versandstücke) bestehen.
Zwischen Innen- und Zwischenverpackung muss Polstermaterial verwendet
werden. Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischen- oder Außenverpackung
genügend saugfähiges Material enthalten um den gesamten Inhalt
der Innenverpackungen aufzunehmen. Das Versandstück muss im Fall
eines Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung
den Inhalt vollständig zurückhalten.
Wie wird die Verpackung gekennzeichnet?
Die Außenverpackung wird mit dem Kennzeichen für freigestellte Mengen
(Abbildung 17) versehen. Die Größe des Kennzeichens muss mindestens 10 x 10 cm
betragen. Die Schraffierung und das Symbol müssen in derselben Farbe, schwarz
oder rot, auf weißem oder geeignetem kontrastierenden Grund abgebildet sein.
Abbildung 17: Kennzeichen für freigestellte Mengen

In der Kennzeichnung sind anzugeben:
* | Nummer des ersten oder einzigen (in Kapitel 3.2 ADR,
Tabelle A Spalte 5 angegebenen) Gefahrzettels |
** | Name des Absenders oder des Empfängers, sofern
nicht an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben |
Was ist bei der Verwendung von Umverpackungen zu beachten?
Wenn Versandstücke mit freigestellten Mengen in eine undurchsichtige
Umverpackung eingesetzt werden, oder mit undurchsichtiger Folie umwickelt
werden, muss die Kennzeichnung außen wiederholt werden. D. h.
die Umverpackung wird mit der Kennzeichnung für freigestellte Mengen
und dem Wort „UMVERPACKUNG“ versehen. Die Buchstabenhöhe des
Ausdrucks „UMVERPACKUNG“ muss mindestens 12 mm betragen.
Abbildung 18: In freigestellten Mengen verpacktes gefährliches Gut

Weiteres?
Die Anzahl der Versandstücke in einem Fahrzeug oder Container darf 1000 nicht
überschreiten. Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, aber in einem der
Begleitdokumente muss der Vermerk „Gefährliche Güter in freigestellten Mengen“
und die Anzahl der Versandstücke angegeben werden. Weiterhin ist eine
gefahrgutrechtliche Unterweisung erforderlich, die Ladung ist zu sichern und das
Rauchverbot ist einzuhalten.