2.23 Gibt es Verkehrsbeschränkungen?
Ja. Verkehrsbeschränkungen gelten bei kennzeichnungspflichtiger
Beförderung (siehe
Kapitel 4) und bei der Beförderung trinkwassergefährdender
Stoffe. Hinweise enthält z. B. das Sicherheitsdatenblatt
37) oder das
GHS-Piktogramm (bzw. Gefahrensymbol
38)). Verkehrsbeschränkungen werden gemäß
StVO wie folgt angezeigt:
* Wer ein Fahrzeug mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung führt, darf die Straße nicht benutzen. Dies ist
keine gefahrgutrechtliche, sondern eine wasserrechtliche Verkehrsbeschränkung und muss daher auch bei
Freistellungs- oder Kleinmengenregelungen beachtet werden. Das Umweltbundesamt hält in der OnlineDatenbank
RIGOLETTO (
https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/searchRequest.do?event=request) alle
wasserrechtlich rechtsverbindlich eingestuften Stoffe im Internet recherchierbar vor.
Diese Verkehrszeichen gelten auch für Pkw (ein Lkw auf dem Zeichen symbolisiert
beliebige Kraftfahrzeuge
39). Die Straßentunnelbeschränkungen
aufgrund der verschiedenen Tunnelkategorien
sind im Merkblatt
A 01340)
erläutert.
Nein. Wenn Freistellungen oder Kleinmengenregelungen angewendet
werden, sind keine
gefahrgutrechtlichen Verkehrsbeschränkungen
zu beachten.