2.13 Sind beim Transport von Gasflaschen
zusätzliche Maßnahmen erforderlich?
Ja. Lüftung: Technische Gase (Gasflaschen) sind in offene oder belüftete
Fahrzeuge zu verladen. Es wird dringend empfohlen, Gasflaschen
mit entzündbaren Gasen nur in ausreichend belüfteten Fahrzeugen zu befördern,
um die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre zu verhindern.
Gasflaschen dürfen erst unmittelbar vor Fahrtantritt in den Pkw geladen
werden und müssen unverzüglich nach Beendigung der Beförderung entladen
werden, da bei abgestelltem Fahrzeug die Durchlüftung in der Regel
nicht gegeben ist. Während der Beförderung im Pkw kann die Lüftung als
ausreichend betrachtet werden, wenn das Lüftungsgebläse auf Außenluftzufuhr
und einer höheren Stufe eingeschaltet ist und alle Zuluftkanäle
vollständig geöffnet sind. Vorsicht ist bei Klimaautomatik-Anlagen geboten,
die gegebenenfalls selbstständig vom Außenluft- in den Umluftmodus
wechseln.
Wenn kein offenes oder belüftetes Fahrzeug zur Verfügung steht, kann – nur bei
kurzfristigem Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeugen) –
ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden, wenn das
Fahrzeug keine Belüftungsmöglichkeiten hat.
31)Die Ladetüren der Fahrzeuge müssen in diesem Fall mit der folgenden Kennzeichnung
versehen sein: „ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG – VORSICHTIG ÖFFNEN“
Die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Die Angaben müssen in
einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
32)
Zusätzlich zu dieser Aufschrift ist der Fahrer oder die Fahrerin über die möglichen Gefahren
einer nicht ausreichenden Belüftung zu informieren. Die Gasflaschen sollten
nach der Beförderung nicht im Fahrzeug verbleiben.
Dichtheit der Entnahmeeinrichtungen: Die Flaschenventile müssen dicht, geschlossen
und mit einer geeigneten Ventilschutzeinrichtung (z. B. Flaschenkappe,
Cage oder Kragen) versehen sein oder in Schutzkisten befördert werden. Bei
bestimmten giftigen Gasen (LC50 < 200 ppm) muss die Ventilöffnung zusätzlich mit
einem gasdichten Stopfen oder Kappe (Verschlussmutter) versehen sein.