Ja. Wenn keine Freistellungen oder Erleichterungen in Anspruch genommen
werden, ist eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Warntafeln
erforderlich (siehe
Kapitel 4). Bei der Beförderung von explosiven Stoffen
und Gegenständen mit Explosivstoff
21) und radioaktiven Stoffen sind zusätzlich
Großzettel anzubringen.