Der Begriff „Beförderung“
9) umfasst Vorbereitungshandlungen (Verpacken, Beladen),
die Übernahme des Gutes, die Ortsveränderung, die Ablieferung des Gutes
und die Abschlusshandlungen (Entladen, Auspacken). Zeitweilige Aufenthalte
im Verlauf der Beförderung sind ebenfalls Bestandteil der Beförderung. Wird die
Sendung nach der Anlieferung nicht entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung
beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung.
Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche
Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels
(Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt
werden. Während des zeitweiligen Aufenthaltes dürfen Versandstücke und
Tanks nicht geöffnet werden.