![]() | Allgemeine Themen Gefahrgutbeförderung in Pkw und in KleintransporternA 014 DGUV Information 213-012 Stand: März 2020 (Überarbeitung der Ausgabe 4/2014) |
Die VISION ZERO ist die Vision einer Welt ohne Arbeitsunfälle
und arbeitsbedingte Erkrankungen. Höchste Priorität hat dabei
die Vermeidung tödlicher und schwerer Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten.
Eine umfassende Präventionskultur hat die
VISION ZERO zum Ziel. | |
Nähere Informationen zur VISION ZERO-Präventionsstrategie
finden Sie unter www.bgrci.de/praevention/vision-zero. In dieser Schrift besonders angesprochener Erfolgsfaktor: „Gefahr erkannt – Gefahr gebannt“ |
14.1 UN-Nummer Hier ist die UN-Nummer angegeben, der das Gefahrgut zugeordnet ist. Die UN-Nummer
ist eine vierstellige Zahl, mit der eine eindeutige Zuordnung als Gefahrgut
erfolgt. Die vollständige Liste aller UN-Nummern kann der Tabelle A im Kapitel 3.2 ADR5) entnommen werden. Mit der UN-Nummer wird das Versandstück
bei regulärem Gefahrguttransport und bei Anwenden der 1000-Punkte-Regelung
gekennzeichnet. 14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung Hier ist die offizielle Benennung des Gefahrgutes nach ADR/RID, IMDG-Code
und ICAO-TI/IATA-DGR6) angegeben. Sie ist im Beförderungspapier als Bezeichnung
des Gefahrgutes zu verwenden. 14.3 Transportgefahrenklassen Hier ist die Gefahrenklasse nach ADR/RID/ADN/IMDG-Code/ICAO-TI/IATA-DGR angegeben,
der das Gefahrgut zugeordnet ist. Eine Übersicht über die möglichen
Gefahrenklassen gibt Anhang 2. 14.4 Verpackungsgruppe Hier ist die Verpackungsgruppe angegeben. Die römischen Ziffern haben folgende
Bedeutungen:
14.5 Umweltgefahren Kennzeichen umweltgefährdende Stoffe Hier wird informiert, ob das Gefahrgut umweltgefährdend ist und folglich mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (10 x 10 cm groß) gekennzeichnet werden muss. 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender Hier sind Vorsichtsmaßnahmen angegeben. 14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens
73/78 und gemäß IBC-Code7) Diese Information betrifft den Seetransport. |
Inhalte der Unterweisung nach 1.3 ADR | |
Unterweisung in Bezug
auf das allgemeine
Sicherheitsbewusstsein | Vertraut machen mit den allgemeinen Bestimmungen
der Gefahrgutvorschriften |
Aufgabenbezogene
Unterweisung | Aufzeigen der Aufgaben und Verantwortlichkeiten
aufgrund der Vorschriften; sichere Handhabung; bei
Bedarf auch Hinweis auf die für andere Verkehrsträger
(z. B. Luftverkehr) geltenden Vorschriften |
Sicherheitsunterweisung | Informationen über die von den gefährlichen Gütern
ausgehenden Risiken und Gefahren und über Notfallmaßnahmen
beim Be- und Entladen und bei
der Beförderung |
Code | Höchstzulässige Nettomenge
je Innenverpackung (für feste Stoffe in Gramm; für flüssige Stoffe und Gase in ml) | Höchstzulässige Nettomenge je Außenverpackung (für feste Stoffe in Gramm; für flüssige Stoffe und Gase in ml; bei Zusammenpackung die Summe aus Gramm und ml) |
E 0 | in freigestellten Mengen nicht zugelassen | |
E 1 | 30 | 1 000 |
E 2 | 30 | 500 |
E 3 | 30 | 300 |
E 4 | 1 | 500 |
E 5 | 1 | 300 |
* | Nummer des ersten oder einzigen (in Kapitel 3.2 ADR,
Tabelle A Spalte 5 angegebenen) Gefahrzettels |
** | Name des Absenders oder des Empfängers, sofern
nicht an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben |
Beförderungskategorie | Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit |
0 | 0 |
1 | 20 [50*)] |
2 | 333 |
3 | 1000 |
4 | unbegrenzt |
Beförderungskategorie | Multiplikationsfaktor (F) |
0 | – |
1 | 50 [20*)] |
2 | 3 |
3 | 1 |
4 | – |
UN-Nr. | Bezeichnung | Bef.- Kat. | Multiplikationsfaktor | zu befördernde Menge | berechneter Wert |
1001 | Acetylen, gelöst | 2 | 3 | 20 kg | 60 |
1066 | Stickstoff, verdichtet | 3 | 1 | 50 l | 50 |
1072 | Sauerstoff, verdichtet | 3 | 1 | 50 l | 50 |
→ erleichterter Transport | 160 |
UN-Nr. | Bezeichnung | Bef.- Kat. | Multiplikationsfaktor | zu befördernde Menge | berechneter Wert |
1978 | Propan | 2 | 3 | 20 kg | 60 |
1011 | Butan | 2 | 3 | 10 kg | 30 |
1950 | Druckgaspackungen, erstickend | 3 | 1 | 50 kg | 50 |
1950 | Druckgaspackungen, entzündbar, ätzend | 1 | 50 | 15 kg | 750 |
→ erleichterter Transport | 890 |
Bei Beförderungen in Deutschland kann auf das Beförderungspapier verzichtet
werden, wenn die gefährlichen Güter nur für eigene Zwecke befördert werden
oder das Gefahrgut nicht an andere Unternehmen/Kunden weitergegeben
wird und keine anderen Ausnahmen angewendet werden.63) |
Höchstzulässige Masse der Beförderungseinheit | Mindestanzahl der Feuerlöschgeräte | Mindestgesamtfassungsvermögen je Beförderungseinheit | geeignetes Feuerlöschgerät für einen Motor-/Fahrerhausbrand; mindestens eines mit einem Mindestfassungsvermögen von: | ein oder mehrere zusätzliche Feuerlöschgeräte; mindestens eines mit einem Mindestfassungsvermögen von: |
≤ 3,5 Tonnen | 2 | 4 kg | 2 kg | 2 kg |
> 3,5 Tonnen ≤ 7,5 Tonnen | 2 | 8 kg | 2 kg | 6 kg |
> 7,5 Tonnen | 2 | 12 kg | 2 kg | 6 kg |
Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein). |
Klasse | Stoffe und Gegenstände | Gefahrzettel | Beispiele |
1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | Feuerwerkskörper, Munition für Bolzenschussgeräte, Airbags, Gurtstraffer, Sprengstoffe | |
2 | Gase | Propan, Spraydosen, Schweißgase | |
3 | Entzündbare flüssige Stoffe | Benzin, Verdünner, Lösemittel, Farben, Klebstoffe | |
4.1 | Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe | Schwefel, Streichhölzer,Aktivkohle, Grillanzünder | |
4.2 | Selbstentzündliche Stoffe | Ölhaltige Putzlappen | |
4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | Natrium, Carbid | |
5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | Wasserstoffperoxid als Bleich- und Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel | |
5.2 | Organische Peroxide | Dibenzoylperoxid, Peressigsäure, Härter von 2-Komponenten-Kleber | |
6.1 | Giftige Stoffe | Kaliumcyanid (Cyankali), Phenolhaltige Härter | |
6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe | klinische Abfälle, Patientenproben | |
7 | Radioaktive Stoffe | Messgeräte, die radioaktive Stoffe enthalten, Prüfstrahler | |
8 | Ätzende Stoffe | Säuren, Laugen | |
9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | Asbest, umweltgefährdende Stoffe, Lithiumbatterien |
SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADR |
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften
von gefährlichen Gütern nach Klasse und über die in Abhängigkeit von
den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen | ||
Gefahrzettel und Großzettel (Placards) | Gefahreneigenschaften | Zusätzliche Hinweise |
(1) | (2) | (3) |
Explosive Stoffe und Gegenstände
mit Explosivstoff | Kann eine Reihe von Eigenschaften und
Auswirkungen wie Massendetonation,
Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss,
Bildung von hellem Licht, Lärm oder
Rauch haben. Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich. | Schutz abseits von
Fenstern suchen. |
Explosive Stoffe und Gegenstände
mit Explosivstoff | Leichte Explosions- und Brandgefahr. | Schutz suchen. |
Entzündbare Gase | Brandgefahr. Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen
hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung
bersten. | Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. |
Nicht entzündbare, nicht
giftige Gase | Erstickungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung
bersten. | Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. |
Giftige Gase | Vergiftungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen
hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung
bersten. | Notfallfluchtmaske
verwenden. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden
Bereichen aufhalten. |
Entzündbare flüssige Stoffe | Brandgefahr. Explosionsgefahr. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung
bersten. | Schutz suchen. Nicht in tief liegenden
Bereichen aufhalten. |
Entzündbare feste Stoffe,
selbstzersetzliche Stoffe
und desensibilisierte explosive
feste Stoffe | Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar,
kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen
entzünden. Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten,
die unter Einwirkung von Hitze, bei
Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren,
Schwermetallverbindungen oder Aminen),
bei Reibung oder Stößen zu exothermer
Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung
gesundheitsgefährdender und entzündbarer
Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung
führen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung
bersten. Explosionsgefahr desensibilisierter explosiver
Stoffe bei Verlust des Desensibilisierungsmittels. | Auslaufende Stoffe am
Eintreten in Gewässer
oder in die Kanalisation
hindern. |
Selbstentzündliche Stoffe | Brandgefahr durch Selbstentzündung bei
Beschädigung von Versandstücken oder
Austritt von Füllgut. Kann heftig mit Wasser reagieren. | |
Stoffe, die in Berührung mit
Wasser entzündbare Gase
entwickeln | Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr. | Ausgetretene Stoffe
sollten durch Abdecken
trocken gehalten
werden. |
Entzündend (oxidierend)
wirkende Stoffe | Gefahr heftiger Reaktion, Entzündung und
Explosion bei Berührung mit brennbaren
oder entzündbaren Stoffen. | Vermischen mit
entzündbaren oder
brennbaren Stoffen
(z. B. Sägespäne)
vermeiden. |
Organische Peroxide | Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten
Temperaturen, bei Kontakt mit anderen
Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen
oder Aminen), Reibung oder
Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender
und entzündbarer Gase
oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung
führen. | Vermischen mit
entzündbaren oder
brennbaren Stoffen
(z. B. Sägespäne)
vermeiden. |
Giftige Stoffe | Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei
Berührung mit der Haut oder bei Einnahme. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. | Notfallfluchtmaske
verwenden. |
Ansteckungsgefährliche
Stoffe | Ansteckungsgefahr. Kann bei Menschen und Tieren schwere
Krankheiten hervorrufen. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. | |
Radioaktive Stoffe | Gefahr der Aufnahme und der äußeren
Bestrahlung. | Expositionszeit
beschränken. |
Spaltbare Stoffe | Gefahr nuklearer Kettenreaktion. | |
Ätzende Stoffe | Verätzungsgefahr. Kann untereinander, mit Wasser und mit
anderen Stoffen heftig reagieren. Ausgetretener Stoff kann ätzende Dämpfe
entwickeln. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. | |
Verschiedene gefährliche
Stoffe und Gegenstände | Verbrennungsgefahr. Brandgefahr. Explosionsgefahr. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. | |
Umweltgefährdende Stoffe | Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. | |
Erwärmte Stoffe | Gefahr von Verbrennungen durch Hitze. | Berührung heißer
Teile der Beförderungseinheit
und des
ausgetretenen Stoffes
vermeiden. |
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung
allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich
gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord der Beförderungseinheit befinden muss |
Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:
für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung |