![]() | DGUV Information Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit HubmastDGUV Information 208-031 Stand: Mai 2020 |
Anmerkung Alle in dieser Information beschriebenen Sachverhalte gelten nur für Arbeitsbühnen, die mit den Gabeln von Flurförderzeugen mit Hubmast aufgenommen werden (d. h., dass z. B. Teleskopstapler von diesen Regelungen ausgenommen sind, da für diese andere und ggf. weiter gehende Maßnahmen erforderlich sind). Mitgänger-Flurförderzeuge sind keine Flurförderzeuge im Sinne dieser Information. Mitgänger-Flurförderzeuge sind grundsätzlich nicht für den Einsatz mit Arbeitsbühnen geeignet. |
Anmerkung Gemäß dem Dokument WG-2005.46rev3 der europäischen Arbeitsgruppe Maschinen werden Arbeitsbühnen, die auf den Gabeln eines Flurförderzeuges platziert sind, nicht als auswechselbare Ausrüstung im Sinne der Maschinenrichtlinie betrachtet, auch wenn sie mit Einrichtungen ausgestattet sind, die das Herunterrutschen oder Herabfallen von den Gabeln verhindert. Sie sind deshalb nicht im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung in Bezug auf diese Richtlinie versehen sein. |
a. | Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen
dürfen nur für gelegentliche Arbeiten
(z. B. Wartung, Reparatur) eingesetzt
werden. Der Einsatz für regelmäßige
Arbeiten, wie z. B. Kommissionieren,
ist nicht zulässig. |
b. | An Regalen oder in Schmalgängen dürfen nur die in Abschnitt 3.3 beschriebenen Arbeitsbühnen
verwendet werden. |
c. | Für den Einsatz einer Arbeitsbühne auf einem Flurförderzeug ist eine Betriebsanweisung
zu erstellen, in der insbesondere festgelegt ist, mit welchem Flurförderzeug die Arbeitsbühne
verwendet werden und wer in einem solchen Fall das Flurförderzeug bedienen
darf. Die Fahrerin oder der Fahrer des Flurförderzeuges und die auf der Arbeitsbühne
mitfahrende(n) Person(en) sind schriftlich auf die Einhaltung der Betriebsanweisung zu
verpflichten. |
d. | Am Einsatzort muss vor dem Anheben der Arbeitsbühne der Fahrantrieb abgeschaltet
und die Feststellbremse angelegt werden, um unbeabsichtigte Fahrbewegungen bei angehobener
Arbeitsbühne zu vermeiden. |
e. | Zwischen der Fahrerin oder dem Fahrer des Flurförderzeuges und der Person auf der Arbeitsbühne
muss eine einwandfreie Verständigung möglich sein. Die Fahrerin oder der
Fahrer darf die Arbeitsbühne nur auf Anweisung der Person auf der Arbeitsbühne heben
oder senken. Befinden sich mehrere Personen auf der Arbeitsbühne, ist eine davon zu
bestimmen, welche die Anweisungen an die Fahrerin oder dem Fahrer zu geben hat. Alle
Bewegungen müssen langsam und mit der notwendigen Vorsicht ausgeführt werden.
Die Fahrerin oder der Fahrer muss darauf achten, dass auf der Arbeitsbühne befindliche
Personen nicht gefährdet werden und das Flurförderzeug (einschließlich Arbeitsbühne)
nicht an Decken, Unterzügen, Querträgern, Beleuchtungseinrichtungen, Rohren, Kanälen
und dergleichen anstößt. Von Teilen der Umgebung ist ein ausreichender Abstand zu halten. |
f. | Die Fahrerin oder der Fahrer darf Personen auf der Arbeitsbühne nur auf- bzw. abwärtsfahren, wenn die Arbeitsbühne sicher befestigt und die Umwehrung ordnungsgemäß geschlossen
ist. |
g. | Beim Einsatz von Arbeitsbühnen muss der Hubmast senkrecht stehen und darf bei angehobener
Arbeitsbühne nicht geneigt werden. |
h. | Die Fahrerin oder der Fahrer darf den
Fahrerplatz bei angehobener Arbeitsbühne
nicht verlassen. |
i. | Mit besetzter Arbeitsbühne darf
das Flurförderzeug nicht verfahren
werden. Dies gilt jedoch nicht
|
j. | Die auf der Arbeitsbühne mitfahrenden
Personen dürfen sich beim Auf- oder
Abwärtsfahren nicht über die
Arbeitsbühne hinausbeugen. |
k. | Der Standplatz auf der Arbeitsbühne
darf nicht durch Kisten, Tritte oder ähnliche
Einrichtungen erhöht werden. |
l. | Vor dem jeweiligen Einsatz ist eine
Sichtprüfung der Arbeitsbühne auf
einwandfreien Zustand erforderlich. |
m. | Wiederkehrende Prüfungen der
Arbeitsbühnen für den Einsatz mit
FFZ sind Arbeitsmittel und unterliegen
der Prüfverpflichtung nach § 14 BetrSichV. Empfehlenswert ist es, die
wiederkehrende Prüfung der Arbeitsbühne
gemeinsam mit der wiederkehrenden
Prüfung des FFZ mit dem
sie verwendet wird durchzuführen.
Zu beachten sind, neben dem allgemeinen
ordnungsgemäßen Zustand,
die Vollständigkeit und Wirksamkeit
der Sicherheitseinrichtungen, insbesondere
des Rückenschutzes, der
Verriegelung des Einstieges und der
formschlüssigen Verbindung am
Gabelrücken. |